


Nach Landesrecht
anerkanntes Dienstleistungsunternehmen
zur Unterstützung im Alltag
Abrechnung erfolgt über die Pflegekasse!
6 Jahre
seit 01.01.2017
für Sie im Einsatz

Inhaberin Natascha Krüger

Einsatzgebiet zwischen
Großenbrode - Heiligenhafen -
Neukirchen - Oldenburg i.H.
Qualifiziertes Dienstleistungsunternehmen
zur Unterstützung im Alltag
gemäß Alltagsförderungsverordnung (AföVO)
im Sinne des § 45a SGB XI
Wir garantieren Ihnen
qualifiziert geschultes Personal
unter Anleitung von internen Begleitfachkräften


Hilfe bei der Haushaltsführung
für Pflegebedürftige & pflegende Angehörige
Die Kosten trägt die Pflegekasse im Rahmen des Entlastungsbetrages.
Ab Pflegegrad 2 können auch bis zu 40% der Pflegesachleistungen sowie die Verhinderungspflege zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Unterstützung bei der Haushaltsführung rund um die Wohn- und Aufenthaltsräume
- Zum Einen dient unsere Unterstützung Pflegebedürftigen bei der notwendigen Haushaltsführung, damit diese so lange wie möglich in ihren eigenen 4 Wänden wohnen bleiben können.
- Zum Anderen dient unsere Unterstützung im Haushalt pflegenden Angehörigen zur Entlastung in ihrem Pflegealltag.
- Gesellschaft, einfühlsame Gespräche, ggf. Strukturierung des Haushaltes,
Einkaufsservice ohne oder mit Begleitung etc. sind ebenfalls Bestandteil dieser Serviceleistung.
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allgemeines Aufräumen
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Reinigung von wöchentlichen, normalen Verschmutzungen (Küche, Bad, WC, Böden) zusammen mit den Pflegebedürftigen im Rahmen deren gesundheitlichen Zustandes bzw. gemeinsam mit den pflegenden Angehörigen
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starke bis sehr starke Verschmutzungen, Messiehaushalte sowie kontaminierte Flächen (Exkremente, Blut) gehören nicht in den Tätigkeitsbereich der Alltagsbegleiter*innen
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in der wärmeren Jahreszeit können pro Termin in ein bis zwei Räumen normal große Fenster gereinigt werden; vorrangig werden nur Fenster gereinigt, die vom Boden aus stehend erreichbar sind, max. ein sicherer 2-Stufen-Tritt darf hier von den Alltagsbegleiter*innen verwendet werden. In der Regel werden Fenster nur vom Innenraum aus gereinigt. - Ausnahme sind hier z.B. feststehende Fensterelemente, die von Terrasse bzw. Balkon aus in Standhöhe oder max. mit einem 2-Stufen-Tritt gereinigt werden können. Jedoch werden keine Fensterputzaktionen von außen rund ums Haus mit einer Leiter getätigt. Auch gehört die Reinigung von Wintergärten nicht zu den Aufgaben von Alltagsbegleiter*innen.
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Unterstützung beim Gardinen Ab- und Aufhängen, sofern ein 2-Stufen-Tritt zur Durchführung ausreicht
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Betten ab- und beziehen
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Wäschepflege
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Hausmüll entsorgen
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Kontrolle auf abgelaufene/verdorbene Lebensmittel
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Einkaufen
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Strukturierung des Haushaltes
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Versorgung der Haustiere
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leichte Gartentätigkeiten in der wärmeren Jahreszeit
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Unterstützung bei der Vorbereitung von Mahlzeiten (wie z.B. Brot schmieren, Kartoffeln schälen etc.)
gemeinschaftlich oder in Gesellschaft und
unter Anleitung des Pflegebedürftigen
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Wichtig: Es dürfen im Rahmen der Entlastungsleistungen keinerlei Großputzaktionen oder nicht wöchentliche/14-tägige Reinigungsarbeiten getätigt werden (z.B. reine Fensterputz-Termine, alle Schränke von oben oder innen auswaschen; Schränke, Tische, Couch oder sonstiges Mobiliar vorziehen und umräumen etc.).
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Auf Grund von Arbeitsschutzmaßnahmen ist es den Alltagsbegleiter*innen u.a. auch untersagt mit elektrisch defekten Haushaltsgeräten zu arbeiten (so ist z.B. das Saugen mit einem Staubsauger, der einen Kabelbruch hat und ggf. mit Isolierband geklebt wurde, verboten)
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Pflegebedürftige und/oder pflegende Angehörige haben dafür Sorge zu tragen, dass alle von ihnen zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien den Sicherheitsstandards entsprechen (Unsere Alltagsbegleiter*innen achten vor Ort auf die Einhaltung zu ihrem eigenen Schutz und weisen ggf. auf defekte Arbeitsmaterialien oder anderweitige Unfallgefahren hin, die von den Pflegebedürftigen bzw. den pflegenden Angehörigen vor Einsatz behoben werden müssen.)
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Die Entlastungsleistungen sehen nur rein unterstützende Maßnahmen vor, keine komplette Übernahme der gesamten Haushaltstätigkeiten.
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Auch werden im Rahmen von §45a SGB XI von unseren Alltagsbegleiter*innen keine Grund-/End-/Umzugs- oder Renovierungsreinigungen erbracht.
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Es fallen keinerlei Räumlichkeiten in die Unterstützung wie Kellerräume, Schuppen, Balkon*, Terrasse* (*außer im Rahmen der leichten Gartentätigkeit), sondern nur die wichtigen Räume innerhalb einer Wohnung/eines Hauses, die die Pflegebedürftigen selbst bewohnen. Die Leistungen werden individuell auf die Pflegebedürftigen abgestimmt. Jemand, der Pflegegrad 1 hat, hat andere Bedürfnisse als jemand mit Pflegegrad 3.







